Kleingärten

Einen Kleingarten pachten: so geht’s

Typischer Kleingarten mit Laube

Wer unsere Blogeinträge schon eine Weile verfolgt, hat es sicher längst herausgelesen: Thomas und ich sind Pächter eines Kleingartens. Und ja, wir gärtnern im Verein! An dieser Stelle werde ich im persönlichen Gespräch regelmäßig gefragt, wie man einen solchen Garten findet und ob die Kleingartenverordnung wirklich so streng ist, wie man immer hört. Hier eine subjektive Bestandsaufnahme mit (hoffentlich) hilfreichen Tipps rund um die Kleingartensuche.

Schrebergarten Kolonie in Miniaturform
Bildquelle mit freundlicher Genehmigung: Miniatur Wunderland Hamburg

Lage eingrenzen und vormerken lassen

Wie findet man den passenden Garten? Man schaut sich im näheren Wohnumfeld nach ansprechenden Grundstücken um und versucht, den Eigentümer festzustellen. Bei Kleingartenvereinen ist das dank Kennzeichnung der Anlagen relativ einfach. Von der Stadt verwaltete Gärten ermittelt man durch Anfrage bei der zuständigen Behörde (in Frankfurt ist dies das Amt für Bau und Immobilien). Private Eigentümer inserieren schon einmal im Kleinanzeigenteil oder man gibt selbst ein Gesuch auf. Ist die gewünschte Lage des Gartengrundstücks grob eingegrenzt, kann man sich als Interessent vormerken lassen. Dazu bieten die mehr als 100 Kleingartenvereine in Frankfurt regelmäßige Sprechstunden an. In unserem Fall ging es übrigens recht zügig, bis der Anruf wegen eines Gartenangebots kam. Man sollte sich also nicht von Erzählungen über lange Wartelisten abschrecken lassen.

Ein Garten in der Stadt ist garnicht so teuer

Als Schrebergärtner zahlt man üblicherweise eine jährliche Pacht an den Kleingartenverein. Hinzu kommen Wasserkosten und die vorgeschriebene Unfall- und Grundversicherung – alles in allem, abhängig von der Größe des Gartens, ein niedriger dreistelliger Betrag. Was auf dem Grundstück draufsteht, also die Laube und der Pflanzenbestand, sind hingegen Besitz des Pächters. Wer einen Garten übernimmt, zahlt daher an den Vorpächter einmalig einen Abstand, den er selbst wieder erhält, sollte er den Garten einmal aufgeben (gepflegter Zustand vorausgesetzt). Die Höhe dieser Abschlagszahlung wird seitens des Vereins durch einen sachkundigen Schätzer festgesetzt. Ein Tipp: Es lohnt sich dennoch, genau hinzuschauen, ob sich auf dem Grundstück irgendwelche Altlasten verbergen, die später Arbeit und Kosten produzieren. Das können Bäume sein, die nicht erlaubt oder zu groß gewachsen sind, bauliche Verstöße oder auch einfach nur Sperrmüll, der vor der Übergabe noch zu entsorgen ist.

Miniaturmodell einer Kleingartenanlage
Bildquelle mit freundlicher Genehmigung: Miniatur Wunderland Hamburg

Die Drittelteilung im Kleingarten

Erstaunlicherweise ist vielen Gesprächspartnern die für Kleingärten vorgegebene Drittelteilung in Nutzfläche für den Gemüse- und Obstanbau, Rasen und Zierbepflanzung sowie bauliche Nutzung in Form von Lauben oder einer Pergola ein Begriff. Diese Regelung geht auf das Bundeskleingartengesetz aus dem Jahr 1983/1994 zurück und hängt mit dem sozialen Grundgedanken des Kleingartenwesens zusammen: Die Grundstücke erfreuen sich eines besonderen Schutzes vor steigenden Pachten und dem Zugriff von Investoren. Dafür sollen sie nicht nur Erholungszwecken, sondern auch der Selbstversorgung mit Obst und Gemüse dienen. Wie strikt diese und andere Regelungen in der Praxis umgesetzt werden, hängt vom jeweiligen Verein ab. Es kann daher nicht schaden, vor Abschluss des Pachtvertrages einen genaueren Blick auf die Nachbargärten zu werfen, um ein Gefühl für die Gepflogenheiten in der jeweiligen Anlage zu bekommen.

Persönliches Fazit: Wir können mit der Kleingartenverordnung gut leben. Gemüse und Obst aus dem eigenen Garten machen ja gerade den Reiz aus. Und bisher kam noch niemand mit dem Maßband vorbei und hat die Höhe unseres Rasens nachgemessen…

Teile diesen Beitrag mit Deinem Netzwerk >>>

1 Kommentar zu “Einen Kleingarten pachten: so geht’s

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert